Neuer Entwurf zum Intensivpflegestärkungsgesetz

Bundeskabinett legt überarbeiteten Entwurf zum Intensivpflegestärkungsgesetz (GKV-IPReG) vor:

Es besteht weiterhin Anpassungs- und Klärungsbedarf am neuen Entwurf des Intensivpflegestärkungsgesetzes

Essen, 20. Februar 2020.

Der Gesetzesentwurf zur Intensivpflege ist beschlossen: Die Bundesregierung hat nach monatelanger Debatte, viel Kritik – auch von Seiten des bad e.V. – an dem ersten Entwurf und einigen Nachbesserungen nun einen Gesetzentwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) beschlossen, um die Intensivpflege schwer kranker Menschen zu reformieren. Die Vorlage von Gesundheitsminister Jens Spahn passierte das Kabinett und soll bis zum Sommer vom Bundestag verabschiedet werden. Ziel des Gesetzes soll eine bessere Versorgung von Intensivpflegepatienten sein.

Das nunmehr geplante GKV-IPReG sieht erfreulicherweise keine unmittelbare Benachteiligung der häuslichen Intensivpflege mehr gegenüber der stationären Versorgung vor. „Wir haben uns als Verband in dem Anhörungsverfahren zum ersten Referentenentwurf dafür eingesetzt, dass Intensivpflegepatienten weiterhin in der eigenen Häuslichkeit betreut werden können und begrüßen nun die Veränderungen,“ so Rechtsanwältin Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des bad e.V.

Kritisch sieht der bad e.V. an dem zweiten Gesetzentwurf Folgendes: Nur „besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte“ sollen die außerklinische Intensivpflege verordnen können. Was der Wortlaut im Detail meint, muss daher unbedingt noch geklärt und gesetzlich näher präzisiert werden. Zudem haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann, um nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfes die Versorgungsqualität dauerhaft garantieren zu können. Kapp: „Auch hier besteht Klärungsbedarf, nach welchen Richtlinien der MDK prüft, denn es fehlt an einer Definition des Wortes „Versorgungsqualität“.
Ein weiterer Punkt, welcher vom bad e.V. kritisch betrachtet und auch im Zuge des neuerlichen Stellungnahmeverfahrens hinterfragt werden wird, ist die mögliche Versagung der Versorgung in der Häuslichkeit des Versicherten. Denn sowohl in Wohngemeinschaften als auch im eigenen Haushalt sollen eine Versagung der Leistungen sowie eine Verweisung in eine stationäre Einrichtung erfolgen können. Dies gilt dann, wenn der Versicherte oder ein weiterer zur Ausübung des Hausrechts Berechtigter dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) den Zugang zur Wohnung zwecks Überprüfung der Versorgungsqualität verweigern sollte.

 

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. mit seinem Hauptsitz in Essen, wurde 1988 gegründet. Heute hat der bad e.V. 11 Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet, 40 Mitarbeiter, zumeist Juristen, und vertritt die Interessen von rund 1.000 privat geführter Pflegedienste und -einrichtungen. Damit ist er einer der großen Leistungserbringerverbände in der Pflegebranche.

Ziel seiner Arbeit ist es, die Qualität und die Bedingungen der Leistungserbringung der ambulanten und stationären Pflege zu verbessern: und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die Pflegenden und die Pflegebedürftigen. Der bad e.V. ist in allen wichtigen Beratungsgremien in Berlin vertreten und wird zu Änderungen pflegerelevanter Gesetze angehört. Zudem müssen die Landesorganisationen zu geplanten Landesgesetzen und -vorschriften gehört werden.

 

Kontakt

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
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Bundesgeschäftsführerin, Qualitätsbeauftragte (TÜV)
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