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Hinweise zum Umgang mit dem „Coronavirus“ und Verdachtsfällen

I. Umgang mit Verdachtsfällen

Am 01.02.2020 ist eine Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Meldepflichtig hiernach ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird.

Bitte beachten Sie: Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html ).

Bei Verdachtsfällen nach der RKI-Empfehlung sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.

Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG).

Die Meldung hat an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung (z.B. Tagespflege, Pflegeheim, ambulant betreute Wohngemeinschaft, Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

Das zuständige Gesundheitsamt und dessen Kontaktdaten können mit Hilfe des Postleitzahltools des RKI ermittelt werden: https://tools.rki.de/PLZTool/

Die Inhalte der Meldung hat Ihnen das RKI zusammengefasst: siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html .

 

 II. Kosten für den Ausfall von Personal

Sollten Arbeitnehmer/innen erkranken hat der Arbeitnehmer wie üblich einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf eine Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Achtung: Dies gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen noch nicht erkrankt sind, sondern lediglich zur Beobachtung unter Quarantäne stehen. In diesem Fall gelten sie nicht als „arbeitsunfähig“ im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers kann sich gleichwohl ergeben z.B. aus § 616 BGB, wenn und soweit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

Findet § 616 BGB keine Anwendung, so findet sich eine Sonderregelung in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Diese Vorschrift ist speziell für die Fälle bestimmt, in denen Arbeitnehmer/innen zwar nicht krank sind, aber trotzdem nicht zur Arbeit erscheinen können. Arbeitnehmer/innen haben in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch gegen das zuständige Bundesland.

Arbeitgeber müssen hier jedoch zunächst für sechs Wochen in Vorkasse gehen und die „Lohnfortzahlung“ übernehmen. Den gezahlten Betrag können sie sich im Anschluss auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Zuständig ist hier in der Regel das Gesundheitsamt.

 

 III. Umgang mit infizierten Personen / weitere Informationen

Beim Umgang mit nachweislich infizierten Personen bzw. zur Vorbeugung von Infektionen sollten die Empfehlungen des RKI beachtet werden. Hierzu und zu weiteren häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat das RKI in einer Rubrik „häufig gestellter Fragen“ sachdienliche Informationen in übersichtlicher Form zusammengestellt. Sie finden diese hier: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html .

 

IV. Absage von Pflegeeinsätzen / Absage von Besuchen in der Tagespflege

Krankheitsbedingt abgesagte Pflegeeinsätze im ambulanten Bereich oder krankheitsbedingt abgesagte Besuche in der Tagespflege sind grundsätzlich dem Unternehmerrisiko zuzuordnen. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde- bzw. Gast die Absage „prophylaktisch“ tätigt, z.B. um das eigene Infektionsrisiko zu mindern.

Es gelten in diesen Fällen die im Pflege- bzw. Gastvertrag vereinbarten Vorgaben. Tagespflegen können gegebenenfalls eine „Abwesenheitsvergütung“ gegenüber den Kostenträgern geltend machen, sofern dies im Landesrahmenvertrag vorgesehen ist.

Wir empfehlen sicherzustellen, dass Ihre Arbeitnehmer/innen über die für sie jeweils relevanten Informationen verfügen und hoffen, dass Ihnen unsere Sonderinfo dabei hilft.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen, wie immer, gerne zur Verfügung.