bad e. V. ist in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich vor SGB V-Schiedsstelle – Steigerung in Höhe von ca. 28 % (inkl. Kompensation)

Essen, 12. März 2021. Weil die Verhandlungen der SGB V-Preise mit den Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern scheiterten, zog der bad e. V. vor die Schiedsstelle und hatte Erfolg! Nicht nur die Preise werden nun angehoben, die Schiedsstelle musste sich auch erstmals mit den neuen Vergütungsstrukturen der Bundesrahmenempfehlungen nach § 132a SGB V auseinandersetzen.

„Wir sind mit dem Schiedsspruch sehr zufrieden“, erklärt Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des bad e. V. Seit Oktober 2020 sind die Grundsätze der Vergütung der häuslichen Krankenpflege und ihrer Strukturen in § 6 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege geregelt. „Es ging daher nicht nur darum, dass unsere Mitglieder auskömmliche Preise abrechnen können, sondern auch darum, unsere Rechtsaufassungen zu den neuen Regelungen zu positionieren. Bisher hat sich ja bundesweit noch keine andere Schiedsperson mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen.“

Im Rahmen einer Kostensteigerungskalkulation, die die Preise der Vorvereinbarung steigert, konnte der bad e. V. für seine Mitgliedsbetriebe eine Vergütungssteigerung in Höhe von ca. 28 % erzielen. Das bedeutet, dass aufgrund der Kompensation der Rückwirkung beispielsweise in Leistungsgruppe 2 aktuell 7,16 € statt vorher 5,56 € abgerechnet werden können.

„Auch wenn dieser Rekord-Preis nur zeitweise gilt, können sich unsere Mitgliedsbetriebe auch danach über die aktuell höchsten SGB V-Preise im Land freuen,“ betont Silke Kühlich, Syndikusrechtsanwältin des bad e. V., die das Schiedsverfahren geführt hat. „Besonders erfreulich ist dabei, dass die Schiedsperson erstmals auf eine bürokratische und komplizierte Rückberechnung verzichtet und stattdessen eine vollständige Kompensation möglich macht.“

Der Schiedsspruch kann aber auch für andere Bundesländer und Verfahren wegweisend sein. Insbesondere drei Aspekte sieht der bad e.V. bei der Entscheidung als besonders maßgeblich an:

  • Der Schiedsspruch stellt zum einen klar, dass zwischen Verhandlungsaufforderung (§ 6 Abs. 6 BRE) und der danach erfolgenden Vergütungsverhandlung zu unterscheiden ist. „Somit darf die Laufzeit einer neuen Vergütungsvereinbarung mit der Verhandlungsaufforderung beginnen, auch wenn die Konkretisierung der Forderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Verhandlungen erfolgt“, erklärt Kühlich.
  • Zum anderen hat die Schiedsperson der Forderung der Krankenkassen nach unterschiedlich hohen Preisanhebungen für die Leistungsgruppen eine Absage erteilt.
    „Diese Rechtsauffassung wird von uns vollumfänglich unterstützt“, so Kühlich. „Es gibt keine Grundlage für eine andere Handhabung – auch nicht durch die neuen Regelungen –, denn eine Kostensteigerungskalkulation unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Leistungen. So ist es auch in der Vergangenheit gemacht worden.“
  • Zudem begrüßt der bad e. V. ausdrücklich, dass sich die Schiedsperson zum Unternehmerrisiko äußert: „Dieser Zuschlag ist in der Vergangenheit im ambulanten Bereich nicht nur stiefmütterlich behandelt, sondern seine Existenz auch in der Regel von den Kostenträgern bestritten worden“, betont Kühlich. „Umso wichtiger ist es, dass durch den Schiedsspruch festgestellt wird, dass ein Zuschlag für das Unternehmerrisiko berücksichtigt werden muss, wenn entstandene Personal- und Sachkosten nachgewiesen werden.“

Kontakt
Bundesverband Ambulanter Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V.
Andrea Kapp, RA‘in
Zweigertstr. 50
45133 Essen
Tel. 0201.354001
E-Mail. a.kapp@bad-ev.de

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit rund 1000 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.Ziel seiner Arbeit ist es, die Qualität und die Bedingungen der Leistungserbringung der ambulanten und stationären Pflege zu verbessern: und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die Pflegenden und die Pflegebedürftigen. Der bad e. V. mit seinen Landesorganisationen führt Verhandlungen unter anderem zu Vergütungsbedingungen für Pflegedienste und Pflegesätze für Heime.
Der bad e.V. ist in den wichtigen Beratungsgremien in Berlin vertreten und wird zu Änderungen pflegerelevanter Gesetze angehört. Zudem müssen die Landesorganisationen zu geplanten Landesgesetzen und -vorschriften gehört werden. Diese haben seit der Föderalismusreform im Pflegebereich erheblich an Bedeutung gewonnen.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V.

Andrea Kapp, RA’in
Bundesgeschäftsführerin
Qualitätsbeauftragte (TÜV)