Pflege-Rettungsschirm: bad e. V. fordert Augenmaß und Verhältnismäßigkeit bei nachgelagertem Nachweisverfahren!

Im Rahmen des nachgelagerten Nachweisverfahrens können die zuständigen Pflegekassen bzw. deren Landesverbände Unterlagen zu sämtlichen im Verfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI geltend gemachten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen von dem Träger der Pflegeeinrichtung fordern. Für Auszahlungen, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, können bereits seit dem 1. April 2020 Nachweise angefordert werden.

Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des bad e. V., führt dazu aus: „Die Regelungen des Nachweisverfahrens lassen einen großen Spielraum, inwiefern Nachweise zu erbringen sind. Das ist auch richtig, insbesondere für die Fälle, in denen ein besonderer Anlass für eine vertiefte Prüfung gegeben ist. Leider erleben wir aber zunehmend, dass seitens der Kostenträger regelmäßig pauschal für den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres 2020 sehr umfangreich und detailliert Unterlagen angefordert werden. Hierdurch wird auch den korrekt handelnden Einrichtungen ein enormer bürokratischer Aufwand aufgebürdet. Die Einrichtungen müssen das Musterformular zum Nachweisverfahren für jeden einzelnen Monat gesondert ausfüllen und für denselben Zeitraum alle Belege einscannen und sodann versenden.“

„Hinzu kommt, dass für die Erfüllung dieser arbeitsintensiven Pflichten regelmäßig nur ein kurzer Zeitraum gewährt wird“, merkt Andreas Kern, Inhaber von Pflegeeinrichtungen und Bundesvorsitzender des bad e. V., an. „Dies ist schon deshalb problematisch, weil die nun angeforderte Art der Belege in der Anfangszeit des Pflege-Rettungsschirms noch nicht feststand und die Nachweise deshalb häufig erst jetzt gesammelt bzw. erstellt werden müssen. Aufgrund der so zustande kommenden Arbeitsbelastung ist es daher oftmals schwer, diese Frist einzuhalten.“

„Der bad e. V. sieht die Notwendigkeit eines nachgelagerten Nachweisverfahrens grundsätzlich ein“, so Kapp. „Aber ebenso gilt: Stichprobenartige Prüfungen reichen absolut aus, um die Einhaltung der Rettungsschirm-Vorgaben verlässlich nachvollziehen zu können. Nicht zuletzt wird auch die Abrechnungsprüfung im Bereich der Qualitätsprüfung mittels Stichproben durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist es unnötig und unverhältnismäßig, die Einrichtungen in der oben beschriebenen Weise zu belasten.“

Kern kritisiert in diesem Zusammenhang, dass durch diese Praxis vermehrt der Eindruck eines Generalverdachtes entsteht: „Auch angesichts der besonderen Herausforderungen, denen alle Pflegeeinrichtungen, aber auch die Kostenträger, derzeit ausgesetzt sind, beispielsweise durch die schon angesprochene epidemische Lage sowie die Herausforderungen der Einführung einer Tariftreuepflicht, sollten die Prüfungen in einem ersten Schritt auf Stichproben von wenigen Monaten begrenzt werden, wohlwissend, dass im Einzelfall umfassendere Prüfungen weiterhin zulässig sind und in begründeten Einzelfällen vielleicht, aber auch nur dann, erforderlich sein werden.“

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit über 1000 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.
Ziel seiner Arbeit ist es, die Qualität und die Bedingungen der Leistungserbringung der ambulanten und stationären Pflege zu verbessern: und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die Pflegenden und die Pflegebedürftigen. Der bad e. V. mit seinen Landesorganisationen führt Verhandlungen unter anderem zu Vergütungsbedingungen für Pflegedienste und Pflegesätze für Heime.
Der bad e. V. ist in den wichtigen Beratungsgremien in Berlin vertreten und wird zu Änderungen pflegerelevanter Gesetze angehört. Zudem müssen die Landesorganisationen zu geplanten Landesgesetzen und -vorschriften gehört werden. Diese haben seit der Föderalismusreform im Pflegebereich erheblich an Bedeutung gewonnen.

Kontakt
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V.
Andrea Kapp, RA‘in
Bundesgeschäftsführerin, Qualitätsbeauftragte (TÜV)
Zweigertstr. 50
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