Im Oktober 2021 wurden die Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege aufgenommen (vgl. § 6). Die damit einhergegangenen Regelungen sind sodann am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, allerdings entfachen Sie erst dann eine unmittelbare Bindungswirkung, sofern und sobald sie in die jeweiligen landesspezifischen (Rahmen-) Verträge überführt wurden.
In einer Vielzahl von Bundesländern befindet sich der bad e. V. in Verhandlungen mit den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen. Im Rahmen dieser Verhandlungen kristallisiert sich heraus, dass die vertragliche Einigung häufig sehr nah an den Regelungen der Rahmenempfehlung ausgestaltet wird.
Ohne etwaigen Verhandlungsergebnissen vorgreifen zu können und zu wollen, möchten wir Ihnen im Rahmen dieses Seminars insbesondere die rechtlichen, bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen sowie die damit verbundene Neuausrichtung der Wunderversorgung aufzeigen.
Inhalte
- Gründe für die Neuausrichtung der Wundversorgung
- Ausgestaltung der Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-Richtlinie) i. V. m. Muster 12
- Unterscheidung zwischen spezialisierten und nicht-spezialisierten Leistungserbringern
- Inhalte des § 6 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V
- Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer auf der Grundlage der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V
- Wunderversorgung durch nicht-spezialisierte Leistungserbringer
- Vergütungsfindung in Zeiten ausstehender landesspezifischer Vereinbarungen
Dozent
Gerrit Praß, Jurist
Referent Niedersachsen und Bremen
Beitrag
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Regulär
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Unsere Termine
28.05.2026, 15.00 – 17.00 Uhr
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