Nunmehr liegt der Beschluss der Schiedsperson über die Versorgung chronischer und schwerheilender Wunden durch spezialisierte Leistungserbringer vor.
Inhaltlich bezieht sich der Schiedsspruch zum einen auf die Voraussetzungen, die der Leistungserbringer erfüllen muss, um Leistungen nach Nr. 31a der HKP-Richtlinie erbringen zu können. Diese Anforderungen waren zuvor mit Ausnahme des Mindestpersonals bereits von Leistungserbringer und Kostenträgern geeint worden. Die Schiedsperson hat nunmehr auch die Vorgaben zum Mindestpersonal festgelegt. Die entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen werden aktuell von Kostenträgern und Leistungserbringern angepasst und werden zeitnah zur Verfügung stehen, so dass dann auch ein Beitritt zu dieser Vereinbarung möglich ist.
Der Fokus des Schiedsverfahrens, dass als Musterverfahren von der Wohlfahrt NRW für Anlehner des TVöD geführt wurde – lag aber auf der Feststellung des Preises für diese Leistung. Auch hierzu hat die Schiedsperson eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung beruht auf einer Kostengrundkalkulation mit Werten aus dem Jahr 2024, so dass der hier festgelegte Pauschalpreis von 45,09 € für Anlehner TVöD auch noch um die Kostensteigerungen 2025 gesteigert werden muss. Hierzu und auch zur Übertragung des Preises auf alle anderen Tarifvarianten und das regionalübliche Entlohnungsniveau beraten die Leistungserbringerverbände aktuell mit den Kostenträgern.
Sofern Sie Interesse daran haben sich auf die Versorgung von chronischen und schwerheilenden Wunden zu spezialisieren, möchten wir Ihnen das Beitrittsverfahrens und weitere Details des Schiedsspruchs gerne in einer kostenfreien Infoveranstaltung erläutern. Melden Sie sich gerne direkt an.
Beitrag
für bad e.V. – Mitglieder
kostenfrei
Unsere Termine
08.07.2025, 11.00 – 13.00 Uhr
Hier geht es direkt zur Anmeldung
11.07.2025, 12.30 – 14.30 Uhr
Hier geht es direkt zur Anmeldung