bad e.V. kritisiert irritierende Forderungen der „Deutschen Stiftung Patientenschutz“:

Warum wird verlangt, was schon längst geltendes Recht ist?

Essen, 30. August 2018. Mit Verwunderung hat der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. auf Forderungen der Deutschen Stiftung für Patientenschutz reagiert, der kürzlich angemahnt hat, es müsse klarere Regeln für Pflegedienst-Verträge geben, die erstens schriftlich abgeschlossen und in denen zweitens die vereinbarten Leistungen klar beschrieben werden müssten.

Dabei wendet sich der bad e.V. nicht gegen eine transparente und nachvollziehbare Darstellung für die Versicherten: „Aber warum fordert die Stiftung etwas, das der Gesetzgeber längst realisiert hat und das tagtäglich umgesetzt wird“, wundert sich Andreas Kern, Bundesvorsitzender des bad e.V. Er verweist unter anderem auf § 120 Absatz 2 SGB XI, der in Verbindung mit Absatz 3 für die ambulante Pflege verbindlich vorgibt, dass ein schriftlicher Pflegevertrag abzuschließen ist. „Außerdem wird der Pflegevertrag, der den obigen Anforderungen genügen muss, auch in den meisten Qualitätsprüfungen für die ambulanten Pflegedienste mit abgefragt. Spätestens jedoch seit der Einführung der Abrechnungsprüfung Ende 2016 ist es schwer vorstellbar, dass eine ambulante Pflegeeinrichtung keinen schriftlichen Pflegevertrag vorhält“, erläutert Kern weiter.

Des Weiteren sieht § 120 Absatz 3 SGB XI in seiner heutigen Fassung bereits vor, dass die Versicherten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten sind. Dieses Kriterium wird als Mindestanforderung bei jeder Qualitätsprüfung mit abgefragt. Sollte kein schriftlicher Kostenvoranschlag vorliegen, hat dies negative Auswirkung auf die Qualitätsprüfungsnote des Dienstes.

Auch die Forderung der Stiftung nach einer standardisierten Beschreibung der angebotenen Leistungen, um mehrere Dienste vergleichbar zu machen, kann von Seiten des bad e.V. nur bedingt nachvollzogen werden. „In den einzelnen Bundesländern sind aufgrund der abgeschlossenen Leistungskomplexe oder der Leistungsgruppen die Angebote mehrerer Dienstleister nahezu immer sehr gut vergleichbar. Zudem wird auch durch den Kostenvoranschlag, welcher sowohl den Einzelpreis einer Leistung als auch die Gesamtsumme der angebotenen Leistungen ausweist, eine Vergleichbarkeit sehr gut und übersichtlich dargestellt.“

Auch in einem anderen Punkt hat der bad e.V. den Eindruck, dass sich die Stiftung nicht ausreichend über den inzwischen nicht mehr ganz so neuen Gesetzesstand informiert hat: Die Forderung nach einer vierwöchigen Ankündigungsfrist bei Preissteigerungen wird nach Ansicht des Verbandes bereits flächendeckend in der Praxis umgesetzt. „Jede Preiserhöhung im Bereich der häuslichen Pflege müssen die Einrichtungen aus Gründen des Verbraucherschutzes mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen. Tun sie es nicht, muss der Pflegebedürftige die neuen Preise solange nicht bezahlen, bis die Ankündigungsfrist abgelaufen ist. Unsere Mitglieder erhalten deshalb bei einer Preissteigerung gleich ein entsprechendes Ankündigungsschreiben zur rechtzeitigen Information der Versicherten im Voraus.“ Rückwirkende Preiserhöhungen seien praxisfern und ohnehin nur schwer durchsetzbar, so dass dies, wenn überhaupt, nur bei sehr wenigen der rund 13.000 bundesdeutschen Pflegedienste vorkommen dürfte. „Hier darf der alte Fehler nicht wiederholt werden, die gesamte Branche in Sippenhaft zu nehmen, nur weil eine Handvoll an Einrichtungen hier keine rechtzeitige Preisankündigung vollzogen hat.“

Den Ruf nach einer sechswöchigen Kündigungsfrist, um den Versicherten die Chance zur Suche nach anderen Anbietern zu ermöglichen, kann der bad e.V. ebenfalls nur bedingt nachvollziehen, denn: „In den meisten Pflegeverträgen stehen bereits Kündigungsfristen von mindestens vier Wochen. Es ist also beileibe nicht so, dass Pflegedienste die Verträge mit Kunden kurzfristig kündigen können und der Kunde dann von einem Tag auf den anderen unversorgt ist“, beschreibt Kern die augenblickliche Situation. Anders als für die Versicherten ist es den Pflegeeinrichtungen aufgrund der Regelung des § 621 BGB jedenfalls nicht möglich, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. mit einer Frist von weniger als zwei Wochen zu kündigen.

„Alles in allem frage ich mich, ob die Stiftung aus Unkenntnis der aktuellen gesetzlichen Gegebenheiten Dinge fordert, die bereits jetzt längst umgesetzt sind.“