Pressemeldung 007-2026 – 25.02.2026

bad e.V. warnt vor Fehlinterpretation: TI-Urteil der Ärzteschaft ist kein Maßstab für die Pflege

Aktuelle Medienberichte verweisen auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 5 KA 2730/24). In dem Fall ging es um eine niedergelassene Ärztin, die gegen ihre Kassenärztliche Vereinigung geklagt hatte, weil die TI-Pauschale ihre tatsächlichen Kosten nicht vollständig deckte. Das Gericht stellte fest, dass die damalige Rechtslage keinen Anspruch auf volle Kostenerstattung vorsah – und wies die Klage ab.

Entscheidend ist jedoch: Dieses Urteil bewertet einen Sachverhalt nach der Gesetzeslage vom 21.12.2015 und stützt sich auf inzwischen überholte Normen (§§ 291, 291a SGB V a.F.), die heute nicht mehr gelten.

Syndikusrechtsanwalt Wolfgang Voßkamp, Digitalisierungsbeauftragter des Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V., weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil nicht auf die aktuelle Gesetzeslage und nicht auf die Pflege übertragbar ist: „Seit 2020 gilt § 378 SGB V, der den ‚Ausgleich der Kosten‘ vorsieht und damit eine deutlich stärker an den tatsächlichen Kosten orientierte Grundlage schafft als die früheren Zuschlagsregelungen.“

„Für die Pflege gilt zudem eine eigenständige Finanzierungsstruktur“ so Voßkamp: „Die TI-Finanzierung erfolgt nach § 106b SGB XI in Verbindung mit § 378 SGB V und der Anlage 32 des Bundesmantelvertrags der Ärzte. Anders als im ärztlichen Bereich werden die Kosten der TI in der Pflege nicht teilweise auf anderem Weg erstattet. Der eHBA der Ärzteschaft wird auch über Positionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gegenfinanziert. So etwas gibt es in der Pflege nicht.“

„Pauschalen vereinfachen zwar die Verwaltung“, erklärt der bad-Digitalisierungsbeauftragte, „können aber eine sachgerechte Refinanzierung verpflichtend entstehender TI-Kosten nicht ersetzen – zumal die TI erhebliche Effizienzgewinne auch auf Seiten der Krankenkassen ermöglicht. Ein Urteil auf Basis einer aufgehobenen Norm darf daher keinesfalls herangezogen werden, um die Finanzierung der Digitalisierung in der Pflege einzuschränken. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die Pauschalen angemessen sein müssen“.

Nach Auffassung Voßkamps ist es unumgänglich, die vollständige und dauerhafte Refinanzierung der Digitalisierungskosten in der Pflege gesetzlich zu garantieren und nicht an ärztliche Mantelverträge zu knüpfen: „Ansonsten gefährden wir die verlässliche und praxistaugliche Umsetzung der Digitalisierung und die dringend nötige Entlastung der Pflegekräfte von zeitraubenden bürokratischen Aufgaben.“

 

Kontakt
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Andrea Kapp, RA‘in
Bundesgeschäftsführerin
Qualitätsbeauftragte (TÜV)
Zweigertstr. 50
45130 Essen
Tel: 0201/354001
a.kapp@bad-ev.de

Über den bad e.V.

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit mehr als 1.500 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.

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