Berlin: Bezirksamt muss für „Hilfe zur Pflege“ 29.260,14 Euro zahlen – Gericht bestätigt im Eilrechtsschutz Verpflichtung zum unverzüglichen Ausgleich von Zahlungsrückständen
Das Sozialgericht Berlin hat das Bezirksamt Tempelhof‑Schöneberg im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, ausstehende Pflegekosten in Höhe von 29.260,14 Euro für eine pflegebedürftige Berlinerin sofort auszuzahlen. Die Leistungen waren über Monate – trotz bestehender Bewilligung – nicht bezahlt worden; der versorgende Pflegedienst hatte der Kundin deshalb eine Vertragskündigung zum 30. Januar 2026 angedroht. Das Gericht sah deshalb ein Eilbedürfnis als gegeben an.
Auch einstweiliger Rechtsschutz ist erfolgsversprechend
„Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit, dass Pflegedienste sich vertragswidriges Verhalten – auch von Sozialhilfeträgern – nicht gefallen lassen müssen und nicht nur Klageverfahren, sondern auch einstweiliger Rechtsschutz ihnen zu ihrem Recht verhelfen kann, wenn ein Bezirksamt seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Die Entscheidung zeigt auch, dass Pflegedienste es selbst in der Hand haben, mit einer Fristsetzung samt Kündigungsandrohung das Eilbedürfnis zu begründen, welches Sozialhilfeempfänger für die erfolgreiche gerichtliche Einforderung ihrer Ansprüche im Wege des Eilrechtschutzes benötigen.“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Froese, Stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justiziar des Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V.
Massive Zahlungsverzögerungen bundesweit
Der bad e. V. sieht in der Entscheidung ein klares Signal für Sozialhilfeträger, nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Bereits seit Längerem sind massive Verzögerungen zu verzeichnen, wenn es darum geht, dass Sozialämter von ihnen bewilligte „Hilfe zur Pflege“ den leistenden ambulanten Pflegediensten bezahlen sollen. Vor allem in den Bundesländern Berlin, Sachsen und Brandenburg warten Pflegebedürftige und Pflegedienste zuweilen bis zu neun Monaten auf solche Zahlungen. Die Außenstände erreichen teilweise bis zu 90.000 Euro. Gegen solche Praktiken setzt die aktuelle Gerichtsentscheidung nun ein Zeichen.
Gefährdung der ambulanten Pflege
„Wenn Sozialämter monatelang nicht zahlen, obwohl die Leistungen längst erbracht wurden, kann das Pflegedienste unverschuldet in existenzielle Not bringen. Ohne Rücklagen droht den Einrichtungen die Insolvenz“, erläutert Igor Dubinski, bad-Landesvertreter Berlin und Mitglied des bad-Bundesvorstands.
Gerichtliche Anspruchsgeltendmachung ist das letzte Mittel
Der bad e. V. erhofft sich von der aktuellen Gerichtsentscheidung nun Folgen auch für den außergerichtlichen Umgang der Sozialämter mit den ambulanten Pflegediensten. „Sozialhilfeträger müssen ihre Bearbeitungs- und Prüfungsverfahren beschleunigen und bewilligte Leistungen ohne Verzug auszahlen. Es kann nicht sein, dass Pflegedienste erst die Gerichte bemühen müssen, damit Kostenträger sich rechtstreu verhalten.“
Kontakt
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Andrea Kapp, RA‘in
Bundesgeschäftsführerin
Qualitätsbeauftragte (TÜV)
Zweigertstr. 50
45130 Essen
Tel: 0201/354001
a.kapp@bad-ev.de
Über den bad e.V.
Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit mehr als 1.500 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.
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