Pressemeldung 006-2025 – 04.03.2025

Fehlende Kostenzusagen von Sozialämtern gefährden Versorgung finanzschwacher Pflegebedürftiger und Fortbestand ambulanter Pflegedienste

Ein für alle ambulanten Pflegeeinrichtungen bedenkliches Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 362/22) gefällt. Demnach haben Pflegedienste beim Versterben eines Sozialhilfe beanspruchenden Pflegebedürftigen keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Vergütung erbrachter Leistungen bei einer bis dahin noch nicht erfolgten Kostenübernahme seitens des Sozialamtes. Die geleistete Arbeit des Leistungserbringers droht dadurch, in der Praxis regelmäßig unbezahlt zu bleiben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der geltenden gesetzlichen Grundlage. Nach dem SGB XII hätten allein private Pflegepersonen – im Falle des Bezugs von Pflegegeld – oder teil- bzw. vollstationäre Einrichtungen als Rechtsnachfolger die Möglichkeit, ihre erbrachten Leistungen vergütet zu bekommen. Ambulante Pflegedienste seien keine Einrichtungen, die nach diesen Regelungen Ansprüche auf erbrachte Leistungen geltend machen können.

Für den Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. ist dieses Urteil, gegen das Revision eingelegt wurde und das vom Bundessozialgericht (BSG) überprüft wird, nicht hinnehmbar. „Sollte das BSG das Urteil nicht aufheben, ist der Gesetzgeber gefordert, diese drastische Benachteiligung ambulanter Pflegedienste bei der Versorgung Sozialhilfe beanspruchender Pflegebedürftiger zu beheben, da sie die Einrichtungen ansonsten in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen kann.“, äußert sich Andreas Kern, Erster Vorsitzender des bad e.V. und selbst Betreiber von Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft, zu der Entscheidung des Landessozialgerichts NRW. In dem konkreten Fall, über den das Gericht entschied, hatte, ging es um einen Betrag in Höhe von rund 42.000 Euro. „Das ist eine Summe, deren Ausbleiben im schlimmsten Fall die Insolvenz für den in Vorleistung getretenen Pflegedienst bedeuten kann.“

Kern rät ambulanten Pflegediensten zur Vorsicht, wenn die Kostenzusage der Sozialämter fehlt. „Im Grundsatz sollte die Kostenübernahme geklärt sein, bevor die pflegerische Versorgung beginnt. Wir können angesichts des jüngsten Urteils in den vorgenannten Fällen leider allen ambulant tätigen Pflegebetrieben nur zur Vorsicht raten, solange der Sozialhilfeträger seine Kostenübernahme noch nicht – zumindest vorläufig – erklärt hat.  Wenn weder der Pflegekunde noch sein privates Umfeld im Falle eines Falles für die pflegerische Versorgung bis zur Entscheidung des Sozialamtes aufkommen kann, können sich Pflegedienste aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sehen, die Versorgung gar nicht erst zu übernehmen. Sowohl für die Pflegedienste als auch für die betroffenen pflegebedürftigen Menschen ist das natürlich katastrophal.“

Vom Gesetzgeber verlangt der bad e.V.  deshalb schnellstens zu handeln und die Ungleichbehandlung zu beenden. „Das Gesetz muss ambulanten Einrichtungen gegenüber dem Sozialhilfeträger dem Grunde nach das gleiche Recht wie stationären Einrichtungen zugestehen und es darf dem Grundsatz ‚ambulant vor stationär‘ nicht zuwiderlaufen.“

Kontakt
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Andrea Kapp, RA‘in
Bundesgeschäftsführerin, Qualitätsbeauftragte (TÜV)
Zweigertstr. 50
45130 Essen
Tel: 0201/354001
a.kapp@bad-ev.de

Über den bad e.V.

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit über 1.500 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.

 

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